Hoheitliche Aufgaben sind öffentliche Aufgaben, die der Staat wahrnehmen muss. Da der Staat per se für die Erfüllung dieser Aufgaben kein Personal einstellen darf, können diese Aufgaben auch an spezielle Privatperson übertragen werden. Diese Aufgabe nehmen innerhalb Deutschlands ihre Schornsteinfeger war. Die gesetzliche Grundlage der hier aufgeführten Aufgaben wird im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) unter § 14 Abs. 1 bis 3 und § 16 festgelegt.
Zu den Aufgaben die Schornsteinfeger in jedem Haushalt durchführen müssen gehören:
Die Feuerstättenschau
Stellungsnahmen, Bauabnahmen und Bauzustandsbesichtigungen
Was ist eine Feuerstättenschau?
Grundlegender Bestandteil der Feuerstättenschau ist es Feuerungsanlagen auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen. Um diese Sicherheit zu gewährleisten begutachtet ihr Schornsteinfeger zusätzlich die Sicherheitseinrichtungen und Lüftungsanlagen der jeweiligen Feuerungsanlagen. Die hierbei entstandenen Daten werden im sogenannten Kehrbuch vermerkt und mit den Werten der Vorjahre abgeglichen. Dabei erfasst ihr Schornsteinfeger beispielsweise auch Änderungen an bestehenden Anlagen, den Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme still gelegter Anlagen. Diese Informationen entscheiden dann anschließend darüber, welche Arbeiten an ihrer Feuerungsanlage in geraumer Zeit durchgeführt werden müssen.
Um Ihnen eventuell anfallende Arbeiten übersichtlich darzustellen erstellt Ihnen ihr Schornsteinfeger einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Dieser hält fest ob und wann eventuelle Kehr- und Überprüfungsarbeiten, Abgasmessungen oder Beratungen durchgeführt werden müssen. Diese Angaben sind für den Hauseigentümer verbindlich. Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Stellt ihr Schornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, ist er dazu verpflichtet vorläufige Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Dies kann entweder zu einem Mängelbericht mit Terminüberwachung führen oder in sehr gravierenden Fällen die vorläufige Stilllegung einer Anlage bedeuten. Darüber hinaus muss ihr Schornsteinfeger unverzüglich die zuständige Behörde über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen unterrichten. Nur diese zuständige Behörde kann im Folgenden über Sicherungsmaßnahmen verfügen oder diese aufheben.
In Villingen-Schwenningen ist diese zuständige Behörde das Stadtbauamt in Schwenningen.
Was wenn ich meine Feuerungsanlage neu einbauen möchte? Was muss ich beachten?
10 Tage vor Einbau der Feuerungsanlage sollten Sie ihren Schronsteinfeger informieren. Dieser erstellt für Sie eine Stellungsnahme, die ihnen helfen soll die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und somit die Betriebs- und Brandsicherheit zu gewährleisten. Dabei ist zu beachten, dass die Bauzustandsbesichtigung ausdrücklich im Rohbau bei einem unverputzten Schornstein durchgeführt werden muss. Die allgemeine Betriebs- und Brandsicherheitsüberprüfung ist außerdem vor der ersten Inbetriebnahme der Feuerungsanlage durchzuführen.
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